Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. März 2019 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 27. Mai 2019 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass.
Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft lediglich bekräftigend und teilweise ergänzend bemerkt der Senat:
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