Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 14. Mai 1992 verurteilte das damalige Kreisgericht Nordhausen den Kläger wegen Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen, entzog ihm die Fahrerlaubnis und zog den Führerschein ein. Das Gericht wies in dieser Entscheidung die Fahrerlaubnisbehörde außerdem an, vor Ablauf von weiteren 12 Monaten dem Kläger keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Nach den Feststellungen des Gerichts war der Kläger am 22. Februar 1992 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,67 mg/g mit seinem PKW in fahruntüchtigem Zustand gefahren.
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