Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 26.11.2018 wird als unbegründet verworfen.
II.Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
Zur Begründung wird auf die - auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung vom 23.07.2019 - zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart in ihrer Antragsschrift vom 11.06.2019 Bezug genommen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
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