Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, und der Divergenz, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, liegen nicht vor.
Der Kläger hält der Sache nach für klärungsbedürftig die Frage,
ob bei einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 56 Abs. 2 VwGO, §§ 174 ff. ZPO ein vom Empfänger unterschriebenes und mit Datum versehenes Empfangsbekenntnis Voraussetzung der Wirksamkeit einer solchen Zustellung ist.
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