VG Karlsruhe, vom 04.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2726/05
Verwaltungsakt (u. a. Bestandskraft, Begründung, Bekanntgabe, Bestimmtheit, Heilung, Nebenbestimmung, Nichtigkeit, Rücknahme, Umdeutung, Widerruf, Wiederaufgreifen); Fahrerlaubnis; Europarecht: Ausländische Fahrerlaubnis; Ablehnung der Anerkennung; Aberkennung der Fahrerlaubnis; Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen; Feststellender Verwaltungsakt; Ordentlicher Wohnsitz; Wohnsitzerfordernis; Umdeutung durch Gericht; Ablieferung des Führerscheins
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.09.2008 - Aktenzeichen 10 S 2925/06
DRsp Nr. 2008/19361
Verwaltungsakt (u. a. Bestandskraft, Begründung, Bekanntgabe, Bestimmtheit, Heilung, Nebenbestimmung, Nichtigkeit, Rücknahme, Umdeutung, Widerruf, Wiederaufgreifen); Fahrerlaubnis; Europarecht: Ausländische Fahrerlaubnis; Ablehnung der Anerkennung; Aberkennung der Fahrerlaubnis; Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen; Feststellender Verwaltungsakt; Ordentlicher Wohnsitz; Wohnsitzerfordernis; Umdeutung durch Gericht; Ablieferung des Führerscheins
»1. Eine Verfügung, in der dem Inhaber einer von einem anderen EU - Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis das Recht aberkannt wird, von der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, kann vom Gericht in einen feststellenden Verwaltungsakt umgedeutet werden, dass die ausländische Fahrerlaubnis den Inhaber nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass der Inhaber im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte (Fortführung von Senatsurt. v. 09.09.2008 - 10 S 994/07 -).
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