Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 3.750,- EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller, der zuletzt am 7. August 2014 auf seine deutsche Fahrerlaubnis verzichtet hatte, wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verpflichtung, seinen tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen, und das zu deren Vollstreckung angedrohte Zwangsgeld.
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