Der Betroffene stand mit seinem Taxi am 28.3.1996 gegen 21.30 Uhr vor dem Flughafen München II in einer Warteschlange von Taxis, obwohl ein Fahrgast sein Taxi für 22.00 Uhr reserviert hatte. Nachdem die vor ihm stehenden Taxis abgefahren waren, setzte sich eine Dame in sein Taxi. Als diese als Fahrziel München nannte, stoppte der Betroffene sein Fahrzeug wieder und lehnte die Fahrt mit dem Hinweis ab, daß er für 22.00 Uhr bereits eine andere Reservierung habe. Er wußte, daß ein in der Warteschlange stehendes fahrbereites Taxi einen Fahrgast zu befördern hat.
Das Amtsgericht München verurteilte den Betroffenen am 5.12.1996 wegen vorsätzlicher Ablehnung einer Fahrgastbeförderung zur Geldbuße von 500 DM.
Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügte. Das Rechtsmittel blieb von einer Berichtigung der Liste der angewandten Vorschriften abgesehen ohne Erfolg.
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