Verspätete Rechtskraft bei Verhängung eines Fahrverbots
BayObLG, Beschluß vom 23.04.1997 - Aktenzeichen 2 ObOWi 127/97
DRsp Nr. 1997/5778
Verspätete Rechtskraft bei Verhängung eines Fahrverbots
»Die Verhängung eines Fahrverbots gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV ist nicht allein deshalb unverhältnismäßig, weil sich der Eintritt der Rechtskraft der Vorahndung aus vom Betroffenen nicht zu vertretenden Gründen verzögert hat.«