Die Klägerin verlangt Versicherungsschutz wegen eines Verkehrsunfalls vom 19.06.1993. An diesem Tag befuhr der Sohn der Klägerin mit ihrem Pkw Mercedes 300 D und einem Wohnanhänger die Autobahn in Höhe des B. Kreuzes. Aufgrund der Sogwirkung vorbeifahrender Lkw's wurde der Wohnanhänger instabil und schleuderte gegen die hintere rechte Seite des Pkw.
Die Klägerin hat unter anderem behauptet, der Pkw sei auch noch gegen die Leitplanke geschleudert und sei im wesentlichen durch die Leitplanke beschädigt worden.
Wegen des Sachverhalts im einzelnen und der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 543 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Der Schaden sei als reiner Betriebsschaden nicht durch die Fahrzeugvollversicherung gedeckt. Beschädigungen durch die Leitplanke habe die Klägerin nicht bewiesen.
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