OLG Hamburg, vom 09.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 72/06
LG Hamburg, vom 22.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 331 O 401/05
Versichertes Interesse in der Kaskoversicherung eines zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gehörenden Fahrzeugs
BGH, Urteil vom 05.03.2008 - Aktenzeichen IV ZR 89/07
DRsp Nr. 2008/8508
Versichertes Interesse in der Kaskoversicherung eines zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gehörenden Fahrzeugs
»a) In der Kaskoversicherung, die von einer Personengesellschaft für ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Fahrzeug genommen wird, sind Träger des versicherten Sacherhaltungsinteresses nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern es ist dies die rechtlich verselbständigte Gesamthand (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; BGH, Urteil vom 9. März 1964 - II ZR 216/61 - WM 1964, 592).b) Es ist jedoch regelmäßig das Sachersatzinteresse der Gesellschafter als mitversichert anzusehen, die gesellschaftsintern dazu berufen sind, das versicherte Fahrzeug zu nutzen.«