Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20. Februar 2018 wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die teilweise Abweisung des aufgrund des Unfalls von Uwe S. vom 11. Oktober 2013 in Bonn geltend gemachten Klageanspruchs wendet. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
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