Vermehrte Bedürfnisse und Erwerbsschaden bei erhöhten Ausbildungskosten und Verlängerung der Ausbildung
BGH, Urteil vom 11.02.1992 - Aktenzeichen VI ZR 103/91
DRsp Nr. 1993/811
Vermehrte Bedürfnisse und Erwerbsschaden bei erhöhten Ausbildungskosten und Verlängerung der Ausbildung
Zu den nach § 843 Abs. 1BGB ersatzfähigen Aufwendungen für vermehrte Bedürfnisse können Ausbildungskosten insoweit zählen, als diese Kosten unfallbedingt erhöht sind. Hingegen ist eine auf der Unfallverletzung beruhende Verlängerung der Ausbildungszeit allenfalls als Erwerbsschaden auszugleichen.
Auch Umschulung ist Ausbildung; soweit sie der verletzungsbedingten beruflichen Rehabilitation dient, sind die Kosten nach § 249BGB ersatzfähig: Rechtsprechung dazu im Abschnitt ES Kfz-Schaden I-2.