Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist in der Sache selbst nicht begründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen aus der abgeschlossenen Kaskoversicherung wegen des Schadenfalles vom 17.09.1991 Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Die Beklagte ist wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Kläger von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei.
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