Die Klägerin, eine bekannte Herstellerin von Kraftfahrzeugen, macht Rechte aus - ihr unbestrittenermaßen zustehenden - Warenzeichen geltend, die sie in ihren Klageanträgen als (das Wortzeichen) "Mercedes Benz" und - bezogen auf das bekannte Bildzeichen mit dem Mercedes-Stern - als "Dreizackstern im Ring" bezeichnet hat.
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