Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Anbringen von Bodenschwellen zur Verkehrsberuhigung
OLG Hamm, Urteil vom 30.06.1992 - Aktenzeichen 9 U 220/89
DRsp Nr. 1993/3993
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Anbringen von Bodenschwellen zur Verkehrsberuhigung
Das Aufbringen von gut 7 cm hohen Bodenschwellen auf der Fahrbahn einer innerörtlichen Straße zwecks Verkehrsberuhigung kann zu Fahrzeugschädigungen führen und verletzt daher die Straßenverkehrssicherungspflicht.
»Die Bekl. hat durch das Aufbringen der bis 7,3 cm hohen Bodenschwellen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt (§ 839BGB i.V.m. Art. 34GG ...).
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