Der Erstbeklagte verschuldete mit seinem bei dem Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug am Mittwoch, dem 7. Dezember 1983 einen Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des Klägers erheblich beschädigt wurde. Gegenstand des Streites sind nur noch die Mietwagenkosten, die der Kläger für 37 Tage begehrt und die der Zweitbeklagte für 16 Tage anerkannt hat.
Der Kläger hat behauptet, er habe den beschädigten Wagen, Fabrikat Mercedes 280 S, Baujahr 1976, Fahrleistung 159.514 km, am Tage nach dem Unfall, Donnerstag, dem 8. Dezember 1983, in die Reparaturwerkstatt gebracht.
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