»Die Entschädigungsforderung kann im Einzelfall am Einwand des § 254 Abs. 2 BGB scheitern, der durchgreift, wenn der Geschädigte den [unfallbedingt angemieteten Ersatzwagen] nur für die Zurücklegung einer ganz kleinen Tagesstrecke benutzte und ihm nach den Umständen zugemutet werden kann, für die Zurücklegung dieser Strecke auch einmal einige Tage ein bequemes öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen (BGHZ 45, 212). Erst recht war es dem Kl. im vorl. Fall zuzumuten, für das tägliche Fahrbedürfnis von weniger als 20 km ein Taxi zu benutzen ... . Daran waren der Kl. und seine Ehefrau gesundheitlich nicht gehindert. ... [Gegenüber einem auf 777,30 DM hochgerechneten Taxipreis] stehen Mietwagenkosten in Höhe von 4.749,- DM außer Verhältnis. Der Kl. muß sich infolgedessen mit der Nutzungsausfallentschädigung begnügen, die ihm vorprozessual in Höhe von 1.786,- DM gezahlt worden ist.«
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