I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 15.09.2017, Az.:
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Die in beiden Instanzen angefallenen Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Kostenausspruchs vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Gebührenstreitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.272,44 € festgesetzt. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens beträgt 5.520,00 €.
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