OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.02.1996
18 U 121/95
Normen:
BGB §§ 823 839 ;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 186/94

Verkehrssicherungspflicht und Streupflicht hinsichtlich einer Klinikzufahrt

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.1996 - Aktenzeichen 18 U 121/95

DRsp Nr. 1997/2564

Verkehrssicherungspflicht und Streupflicht hinsichtlich einer Klinikzufahrt

Klinikzufahrt, die von Lieferfahrzeugen, Personal- und Krankenwagen sowie Besuchern benutzt wird, ist keine die Streupflicht innerhalb geschlossener Ortschaften begründende verkehrswichtige Stelle i. S. v. § 9 Abs. 2 LStrG NW, § 1 Abs. 1 und 2 StrReinG NW.

Normenkette:

BGB §§ 823 839 ;

Gründe:

Der zulässigen Berufung des Klägers bleibt der Erfolg versagt. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, daß der Kläger aufgrund des Unfallereignisses am 20. November 1993 von der Beklagten keinen Schadensersatz für sein beschädigtes Fahrzeug verlangen kann.

I.