Der zulässigen Berufung des Klägers bleibt der Erfolg versagt. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, daß der Kläger aufgrund des Unfallereignisses am 20. November 1993 von der Beklagten keinen Schadensersatz für sein beschädigtes Fahrzeug verlangen kann.
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