(- abgekürzt nach § 543 Abs. 1 ZPO -)
Der zulässigen Berufung der Klägerin bleibt der Erfolg versagt.
Das Landgericht hat den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt zutreffend gewürdigt und die Sache richtig entschieden.
Der Senat verweist deshalb nach eigener Sachprüfung auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen er sich nach eigener Sachprüfung anschließt.
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