Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
I. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß den §§ 839, 847 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu.
Im Land Nordrhein-Westfalen sind die mit der Erhaltung der Verkehrssicherung auf öffentlichen Straßen zusammenhängenden Aufgaben den Bediensteten der damit befaßten Körperschaft als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit übertragen (§
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