OLG Hamm, vom 27.03.1992 - Aktenzeichen 9 U 204/91
DRsp Nr. 1993/1942
Verkehrssicherungspflicht für Gehwege
1. Verkehrssicherungspflicht für Gehwege zum Schutz der Fußgänger vor Gefahren, insbesondere durch gefährliche Unebenheiten im Bereich von Fußgängerzonen und Geschäftsstraßen;2. Geltung dieser Grundsätze auch für einen Parkstreifen zwischen Fahrbahn und Gehweg.