I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 01.08.2011, Az.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das in Ziffer I genannte Urteil des Landgerichts Deggendorf ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
I. Die Berufung des Klägers wird nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
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