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beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Berufung dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben.
Dem Kläger steht wegen seines Sturzes vom 20. November 2006 kein Anspruch auf materiellen oder immateriellen Schadensersatz gegen die beklagte Stadt zu.
Der Senat verweist insoweit auf die eingehenden und zutreffenden Ausführungen des Landgerichts. Das Berufungsvorbringen zeigt demgegenüber keine entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte auf. Ein durchschnittlich sorgfältiger Verkehrsteilnehmer weiß, dass sich unter laubbedeckten Stellen auf der Fahrbahn Hindernisse in Form von Vertiefungen, Stufen oder Ähnlichem befinden können; er wird derartige Stellen gerade wegen der mangelnden Erkennbarkeit dessen, was sich möglicherweise darunter verbirgt, entweder meiden oder mit besonderer Vorsicht, notfalls mit tastenden Schritten, begehen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. November 1996, NJWE-VHR 1997, S. 286).
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