Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die zahlreiche Kaufhäuser betreibt, Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Sturzverletzung, die sie sich am 21.8.1990 in dem Kaufhaus der Beklagten in H. zugezogen hat.
Die Klägerin hatte am Unfalltag das Warenhaus der Beklagten aufgesucht und dort etwa eine Stunde lang Einkäufe getätigt. Gegen 11.30 Uhr wollte sie das Kaufhaus an dem Ausgang zur G.-Straße verlassen. Der Eingangs-/Ausgangsbereich war dort wie folgt gestaltet: Vor der Eingangstür befand sich eine Überdachung; in den Boden war ein Rost mit Warmluftgebläse eingelassen. Hinter der Tür lag eine Schmutzfangmatte. Im Eingangsbereich war ein Verkaufsstand für Backwaren aufgestellt. Davor stand eine vierkantige Spiegelsäule. Auf dem Boden war an dieser Stelle ein PVC-Belag verlegt.
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