Verkehrssicherungspflicht bei umzäunten Feuerlöschteich
OLG Thüringen, Urteil vom 09.04.1997 - Aktenzeichen 7 U 1045/96
DRsp Nr. 1998/18122
Verkehrssicherungspflicht bei umzäunten Feuerlöschteich
Liegt ein Feuerlöschteich in unmittelbarer Nachbarschaft eines Sportplatzes, der auch von kleineren Kindern zum Spielen benutzt wird, wird, und ist die Umzäunung schon verschiedentlich beschädigt worden, genügt der Verkehrssicherungspflichtige seiner Pflicht zur Gefahrenabwehr nur dann, wenn er regelmäßig den ordnungsgemäßen Zustand der Umzäunung überprüft.