OLG Brandenburg, Urteil vom 06.02.2001 - Aktenzeichen 2 U 35/00
DRsp Nr. 2001/6326
Verkehrssicherungspflicht bei Straßenbaustellen
1. Es gehört zur Verkehrssicherungspflicht, Straßenbaustellen im Hinblick auf die angebrachten Sicherungseinrichtungen zu kontrollieren. Die ordnungsgemäße Aufstellung von Beschilderungen und Warnbaken etc. läßt sich jedoch nicht rund um die Uhr beaufsichtigen. Der Verkehrssicherungspflichtige ist deshalb lediglich im Rahmen des Zumutbaren zur Überprüfung der getroffenen Maßnahmen verpflichtet.2. Im Falle einer neu eingerichteten Baustelle auf einer verhältnismäßig stark befahrenen Bundesautobahn ist, wenn die Baustelle im Bereich von Auf- und Ausfahrt eingerichtet worden ist, in aller Regel nach dem Ende der Hauptverkehrszeit eine Kontrolle auch zur Nachtzeit erforderlich.3. Hat eine Kontrolle gegen 18.00 Uhr stattgefunden, so ist es ausreichend, um Mitternacht herum eine erneute Kontrolle durchzuführen.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten aus § 839BGB i.V.m. Art. 34GG bzw. § 823 Abs. 1BGB zu.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.