Verkehrssicherungspflicht bei Höhenunterschied eines Gehwegplattenbelags
OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.1992 - Aktenzeichen 18 U 214/92
DRsp Nr. 1995/1488
Verkehrssicherungspflicht bei Höhenunterschied eines Gehwegplattenbelags
»1. Anspruchsgrundlage gegen die privatrechtlich organisierte städtische Versorgungseinrichtung ist bei Verletzung von Verkehrssicherungspflichten - § 823BGB.2. Zum hinnehmbaren Höhenunterschied eines Gehwegplattenbelags. 3. Wenn der Verkehrssicherungspflichtige elf Monate nach einem Unfall den an der Unfallstelle herrschenden Zustand verändert, rechtfertigt dies weder den Schluß, daß der vorherige Zustand verkehrswidrig war, noch ist dies eine unzulässige Beweisvereitelung.«