Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht Weiden zu Recht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten als Ursache des Sturzes der Klägerin verneint hat. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Ersturteiles Bezug. Ergänzend ist zum Berufungsvorbringen folgendes auszuführen:
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