Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gem. § 823 BGB i. V. m. §
1. Klarzustellen ist, gegenüber den Feststellungen des Landgerichts, dass es sich bei dem am 25.01.1999 durch das herabhängende Brandmeldekabel beschädigten Fahrzeug des Klägers nicht um einen Lkw, sondern um einen Pkw gehandelt hat.
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