Der den Antrag des Klägers vom 23.08.2012 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der StVO ablehnende Bescheid der Beklagten (ohne Datum) und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 19.11.2013 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der StVO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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