Die Klägerin als Leasinggeberin verlangt von der Beklagten als Leasingnehmerin Zahlung der Differenz zwischen dem vertraglich festgelegten Restwert und dem erzielten Erlös aus der Verwertung der Leasingsache nach Ablauf der Vertragsdauer.
Die Parteien schlossen am 7.12.1988 einen "Auto-Leasing-Vertrag" über die Überlassung eines Pkws BMW 535 i für die Dauer von 36 Monaten (Anlage K 1). Darin wurden die Gesamtkosten für die Beschaffung des Fahrzeuges mit 71.000,- DM und der auf den Zeitpunkt der Rückgabe kalkulierte Restwert des Fahrzeuges mit 31.950,-- DM jeweils zuzüglich Umsatzsteuer angegeben. Das Vertragsformular enthielt hierzu auf der Vorderseite unter der Überschrift "Teilamortisationsvertrag" folgende Regelung:
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