OLG Hamm - Beschluss vom 29.03.2019
4 RBs 62/19
Normen:
StVG § 25; StPO § 258; StPO § 261;
Vorinstanzen:
AG Tecklenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 19 OWi 244/17

Verhängung eines Fahrverbots mehr zwei Jahre nach Tatbegehung

OLG Hamm, Beschluss vom 29.03.2019 - Aktenzeichen 4 RBs 62/19

DRsp Nr. 2019/8700

Verhängung eines Fahrverbots mehr zwei Jahre nach Tatbegehung

Der erzieherische Sinn und Zweck des Fahrverbots kann jedenfalls dann zweifelhaft sein, wenn der zu ahndende Verkehrsverstoß deutlich mehr als zwei Jahre zurückliegt. Dabei ist grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung abzustellen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Normenkette:

StVG § 25; StPO § 258; StPO § 261;

Gründe

Zusatz: