Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig ist und das angeordnete Fahrverbot entfällt.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision ist zulässig, hat jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Revision erweist sich zum - vom Senat berichtigten - Schuldspruch sowie hinsichtlich der Verhängung der Geldstrafe als offensichtlich unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 29. Juni 2012 Bezug genommen.
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