Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 23. November 2017
a)im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 18 Fällen, des Besitzes von Betäubungsmitteln und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,
b)im Ausspruch über das Fahrverbot aufgehoben; das Fahrverbot entfällt.
2.Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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