Gründe:
1. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit seinem Beschluß vom 14. November 1989 (BVerfGE 81, 70 [97]), festgestellt, daß die Auferlegung einer Aufzeichnungspflicht, die ein rechtstreues Verhalten fördern soll, jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn die mögliche Funktion der Aufzeichnung als Beweismittel für den Betroffenen von vornherein erkennbar ist. Die Pflicht zur Herausgabe der so angefertigten Aufzeichnungen wiederum stellt sich lediglich als Konsequenz der Aufzeichnungspflicht dar, die sonst ihren Zweck, die Betroffenen zu normgemäßem Verhalten zu veranlassen, nicht erreichen könnte. Sie stößt somit von Verfassungs wegen ebenfalls auf keine Bedenken.