OLG Nürnberg, vom 26.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen Ws 1111/92
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Berücksichtigung des Verhältnismäßgkeitsgrundsatzes bei Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug
BVerfG, Beschluß vom 08.07.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 213/93
DRsp Nr. 1994/2426
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Berücksichtigung des Verhältnismäßgkeitsgrundsatzes bei Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug
1. Ebenso wie eine Strafe darf auch eine strafähnliche Sanktion (hier: Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug) die Schuld des Täters nicht übersteigen; sie muß in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters stehen. Dabei verbieten sich abstrakt-generelle Erwägungen; vielmehr müssen wegen des im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verankerten Gebots der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls die Schwere der Tat und das Maß der Schuld im Einzelfall anhand konkreter Tatsachen ermittelt werden.2. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn eine Disziplinarmaßnahme wegen des Genusses von Alkohol im Strafvollzug besonders hart ausfällt mit der abstrakt-generellen Begründung, es sei jeder Alkoholkonsum, der über eine "Alkoholfahne" deutlich wahrnehmbar sei, eine schwere Verfehlung, die die Verhängung des Arrests erlaube, und es sei darüber hinaus die Verhängung des Arrests sogar geboten, wenn die innere Sicherheit der Anstalt durch Alkoholkonsum beeinträchtigt werde.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.