Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 28.08.2014 aufgehoben.
II.Das Verfahren wird eingestellt.
III.Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
I.
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 28.08.2014 wegen einer am 13.09.2012 um 15.07 Uhr begangenen fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h zu einer Geldbuße von 160 € und verhängte gegen ihn ein mit einer Anordnung gemäß § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot für die Dauer eines Monats. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
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