SchlHOLG - Beschluss vom 20.06.2024
7 U 10/24
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2; BGB § 249; BGB § 252; BGB § 842; BGB § 843; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 22.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 177/20

Verdienstausfall; Erwerbsschaden; selbständig Tätige; konkrete Anhaltspunkte; Schadenschätzung; Firmensitz; Anlagenkonvolut; Begehrensneurose; hypothetische Geschäftsentwicklung; Darlegungslast

SchlHOLG, Beschluss vom 20.06.2024 - Aktenzeichen 7 U 10/24

DRsp Nr. 2024/9254

Verdienstausfall; Erwerbsschaden; selbständig Tätige; konkrete Anhaltspunkte; Schadenschätzung; Firmensitz; Anlagenkonvolut; Begehrensneurose; hypothetische Geschäftsentwicklung; Darlegungslast

1. Bei der Feststellung des Verdienstausfallschadens von selbständig Tätigen kommen dem geschädigten im Rahmen der erforderlichen Prognose der hypothetischen Geschäftsentwicklung Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach § 252 BGB, § 287 ZPO. 2. Es bedarf grundsätzlich konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung, um eine ausreichende Grundlage für die sachlich-rechtliche Wahrscheinlichkeitsprognose des § 252 BGB und in der Folge für eine gerichtliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu geben. 3. Die Eröffnung eines selbständigen Gewerbes, gleich welcher Branche, erfordert eine gewisse Vorbereitung und Planung, insbesondere eine Kalkulation des regelmäßigen Zeitaufwands, der zu erwartenden Einnahmen und Kosten sowie der Steuerbelastung. 4. Auch wenn der Geschädigte seinen Firmensitz im Ausland (hier Dänemark) hat und unstreitig über ein eigenes Firmenfahrzeug und entsprechendes Handwerkzeug (hier Dachdeckergewerbe) verfügt, ist zur Darlegung des Verdienstausfallschadens eine betriebswirtschaftliche Kalkulation und Rechnungslegung erforderlich.