Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den im einstweiligen Anordnungsverfahren erfolgten Entzug weiter Teile des elterlichen Sorgerechts für ihre Tochter.
1. a) Die Beschwerdeführerin ist die Mutter einer im Oktober 2013 geborenen Tochter, die aus einer Beziehung mit dem Vater des Kindes hervorgegangen ist. Nach der Trennung der Eltern blieb das Kind zunächst im Haushalt der Beschwerdeführerin; diese hatte auch die alleinige Sorge für das Kind.
b) Auf Antrag des Vaters traf das Familiengericht eine Umgangsregelung. Es ordnete zudem eine Umgangspflegschaft an und beauftragte im Hauptsacheverfahren zum Sorgerecht die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens, das noch aussteht.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|