A.
Die Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 GG) betrifft die Frage, ob § 21 Abs.
I.
Die Vorschrift lautet in der derzeit gültigen Fassung:
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen wird bestraft, wer
1. ...
2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozeßordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3. ...
II.
Dem Angeklagten des Ausgangsverfahrens liegt zur Last, am 7. November 1995 vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl sein Führerschein wegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) am 1. November 1995 gemäß § 94 StPO polizeilich sichergestellt worden war (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG).
III.
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