I.
Gegen den Beschwerdeführer, einen Rechtsanwalt, war wegen eines Parkverstoßes, der mit seinem Fahrzeug begangen worden war, ein Bußgeld über 30,-- DM zuzüglich Kosten verhängt worden. Auf den Einspruch des Beschwerdeführers stellte die Verwaltungsbehörde das Verfahren ein, da ihm die Fahrereigenschaft nicht nachzuweisen war. Gegen die Belastung mit den Verfahrenskosten trug er auf gerichtliche Entscheidung an; das zuständige Amtsgericht bestätigte jedoch den angegriffenen Bescheid.
Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG), da ihm vor Erlaß des Bußgeldbescheides ein Anhörungsbogen nicht zugegangen sei.
II.
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