I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Abstandsunterschreitung von weniger als 1/10 des halben Tachometers bei einer Geschwindigkeit von 119 km/h eine Geldbuße von 125 EUR und wegen verbotenen Rechtsüberholens außerhalb geschlossener Ortschaft in zwei Fällen eine Geldbuße von jeweils 50 EUR festgesetzt sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dagegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde war auf Grund der umfassenden und eingehenden Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, die sich der Senat zu eigen macht und seiner Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen zugrunde legt, als offensichtlich unbegründet gemäß §§ 79 Abs. 3 , Abs. zu verwerfen. Die auf die materielle Rüge hin vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt aus den von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegten Gründen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen.
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