Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenverkäufers; Haftung für Unfallschäden
BGH, Urteil vom 21.01.1981 - Aktenzeichen VIII ZR 10/80
DRsp Nr. 1994/5075
Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenverkäufers; Haftung für Unfallschäden
1. Der in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen vereinbarte Haftungsausschluß für Sachmängel ist nicht deshalb nichtig, weil der Verkäufer auf die Frage des Käufers nach früheren Unfällen den Wagen nicht untersucht, sondern wahrheitsgemäß erklärt hat, er wisse nichts von einem Unfall. 2. Den Verkäufer trifft auch dann keine weitergehende Untersuchungspflicht, wenn ein neun Jahre altes Fahrzeug verkauft wird, das mehrere Voreigentümer hatte.