Unterlassung der Belehrung über die Risiken einer Transfusion von Blutkonserven und Blutersatzstoffen
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.1996 - Aktenzeichen 8 U 93/95
DRsp Nr. 1996/29148
Unterlassung der Belehrung über die Risiken einer Transfusion von Blutkonserven und Blutersatzstoffen
»Die Unterlassung der Belehrung über die Risiken einer Transfusion von Blutkonserven und Blutersatzstoffen (u.a. HIV-Infektionsrisiko) begründet nicht ohne weiteres eine Haftpflicht des behandelnden Arztes wegen einer nachfolgenden aufgetretenen Aids-Erkrankung, wenn bei dem Patienten infolge gastrointestinaler Blutungen ein erheblicher Blutverlust eingetreten war und ernstzunehmende Behandlungsalternativen nicht bestanden. Im Rahmen des der Patientenseite obliegenden Kausalitätsnachweises ist ein Anscheinsbeweis nicht allein schon mit Rücksicht auf die Transfusionsbehandlung anzunehmen.«