Die Berufung der Kläger gegen das am 19. Mai 2011 verkündete Teilanerkenntnis- und Teilurteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. (Az.: 2/23
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
1. 2. a) b) c) d) 3. 4. a) b) 5.
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