I. Die Berufung ist statthaft. Sie ist zulässig, weil sie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§ 511 ff. ZPO).
In der Sache ist sie überwiegend begründet.
II. Die Beklagte ist in Höhe des im Berufungsverfahren der Höhe nach nicht mehr streitigen Schadensbetrages von DM 6.900,00 zur Leistung verpflichtet, weil dieser am PKW der Klägerin infolge einer Rettungshandlung des berechtigten Fahrers ... entstanden ist, um einen Zusammenstoß mit Haarwild zu vermeiden (§§ 62, 63 VVG, §
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