Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 5. Dezember 2019 wird
a)die Strafverfolgung im Fall II. 2. der Urteilsgründe auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis beschränkt,
b)das vorbezeichnete Urteil
aa)im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,
bb)im Rechtsfolgenausspruch dahingehend berichtigt, dass die erweiterte Einziehung sichergestellten Bargelds in Höhe von 5.283,50 Euro sowie die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.095,60 Euro angeordnet wird,
cc)mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
(1) im Ausspruch über die im Fall II. 2. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und im Gesamtstrafenausspruch,
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