Unerlaubte Rechtsberatung durch Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Unfallgeschädigter im Rahmen einer organisierten Unfallhilfe
BGH, Urteil vom 21.10.1976 - Aktenzeichen III ZR 75/75
DRsp Nr. 1994/5426
Unerlaubte Rechtsberatung durch Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Unfallgeschädigter im Rahmen einer organisierten Unfallhilfe
Als wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Unfallgeschädigten von der gesamten, auch rechtlichen Schadensabwicklung ist ein Kreditvertrag, mit dem eine Bank die Finanzierung des Unfallschadens übernimmt, wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz auch dann nichtig, wenn die Bank im Zusammenwirken mit den anderen Unfallhelfern die Einziehung der Schadensersatzforderungen des Unfallgeschädigten betreibt, ohne sie sich abtreten zu lassen.