OLG Köln - Urteil vom 15.03.1996
11 U 209/95
Normen:
BGB §§ 688, 690 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1996, 223
VRS 92, 163

Unentgeltlicher Verwahrungsvertrag zwischen Kfz-Händlern

OLG Köln, Urteil vom 15.03.1996 - Aktenzeichen 11 U 209/95

DRsp Nr. 1996/30639

Unentgeltlicher Verwahrungsvertrag zwischen Kfz-Händlern

Gestattet ein Kraftfahrzeughändler einem anderen, auf seinem Grundstück ein Fahrzeug zum Zwecke des Verkaufs unterzustellen, so kann dem ein unentgeltlicher Verwahrungsvertrag und nicht nur ein sogenanntes Gefälligkeitsverhältnis zugrundeliegen, wenn der Händler, dem das Grundstück gehört, ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Angelegenheit hat.

Normenkette:

BGB §§ 688, 690 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.